Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.2.3 RdSchr. 02l, Ermäßigter Beitragssatz
Tit. B.II.2.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.II – Krankenversicherung → Tit. B.II.2 – Beitragssätze
Tit. B.II.2.3 RdSchr. 02l – Ermäßigter Beitragssatz
Die Beiträge der nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Versicherungspflichtigen, die kein Übergangsgeld erhalten, werden nach dem ermäßigten Beitragssatz der Krankenkasse (§ 243 Abs. 1 SGB V) bemessen, da diese Mitglieder keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der ermäßigte Beitragssatz kommt ebenfalls in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX zur Anwendung (vgl. hierzu Übersicht in Anlage 3).