Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.1.9 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Verletztengeld nach § 47 Abs. 5 SGB VII
Tit. B.II.1.9 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.II – Krankenversicherung → Tit. B.II.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.II.1.9 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Verletztengeld nach § 47 Abs. 5 SGB VII
Für einen Unfallverletzten, der von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ein nach § 47 Abs. 5 SGB VII berechnetes Verletztengeld bezieht, gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes. Dies gilt auch beim Bezug von Verletztengeld wegen einer anerkannten Berufskrankheit.