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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.1.8 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX
Tit. B.II.1.8 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.II – Krankenversicherung → Tit. B.II.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.II.1.8 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX
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