Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.1.6 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe des Betrags des Kurzarbeitergeldes . . . gezahlt werden
Tit. B.II.1.6 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.II – Krankenversicherung → Tit. B.II.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.II.1.6 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe des Betrags des Kurzarbeitergeldes . . . gezahlt werden
Wird Verletztengeld in entsprechender Anwendung des § 47 b Abs. 4 SGB V in Höhe des [jetzt] Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt im Sinne des § 179 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB III zu ermitteln. Dabei sind sowohl das Sollentgelt als auch das Istentgelt - anders als in § 179 Abs. 1 Satz 5 SGB III für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben - nicht auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag, sondern in der 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Der so ermittelte Betrag ist anschließend auf 80 v. H. zu kürzen. Sind in dem Anspruchszeitraum sowohl Zeiten von Kurzarbeiter- . . . als auch von Verletztengeld angefallen, ist nur der Anteil der Ausfalltage bzw. -stunden zu berücksichtigen, für den die Entgeltersatzleistung zu zahlen ist (vgl. hierzu auch die Berechnungsformel unter Abschnitt IV.1.2.3).