Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.3.5 RdSchr. 02l, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11 a oder 12 SGB V
Tit. A.I.1.1.3.5 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.1.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.1.3 – Versicherungskonkurrenz
Tit. A.I.1.1.3.5 RdSchr. 02l – Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11 a oder 12 SGB V
(1) Nehmen versicherungspflichtige Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, 11 a oder 12 SGB V) an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung teil, so wird dadurch nach § 5 Abs. 7 SGB V die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) verdrängt.
(2) Personen, die während der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, bleiben versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Die KVdR kann damit erst nach Beendigung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung eintreten.