Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.I.6 RdSchr. 02l, Fälligkeit der Beiträge
Tit. B.I.6 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.I – Allgemeine Grundsätze zur Beitragsbemessung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Tit. B.I.6 RdSchr. 02l – Fälligkeit der Beiträge
(1) Die Beiträge bei Bezug einer Entgeltersatzleistung im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI werden nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SGB IV am 8. des auf die Zahlung der Entgeltersatzleistung folgenden Monats fällig. Dies gilt in analoger Anwendung dieser Regelung auch für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ohne Bezug von Übergangsgeld sowie für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Bezug von Mutterschaftsgeld. Aus Vereinfachungsgründen kann für die Beiträge bei Bezug von Mutterschaftsgeld auf die abschließende Zahlung der Leistung nach der Entbindung abgestellt werden.
(2) Der Versicherungsträger, dem die Beiträge zustehen, soll am Fälligkeitstag über die Beiträge verfügen können.
(3) Eine verspätete Zahlung der Beiträge löst die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV aus. Für die Erhebung und den Erlass der Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Beiträge aus Entgeltersatzleistungen gelten die Ausführungen unter Abschnitt 5 und 7 des RdSchr. 94 d entsprechend. Hiervon abweichende Vereinbarungen unter Sozialleistungsträgern bleiben unberührt.