Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.3.4 RdSchr. 02l, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V
Tit. A.I.1.1.3.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.1.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.1.3 – Versicherungskonkurrenz
Tit. A.I.1.1.3.4 RdSchr. 02l – Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V
Nehmen versicherungspflichtige Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) oder versicherungspflichtige Praktikanten ohne Arbeitsentgelt bzw. zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V) an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung teil, so wird dadurch nach § 5 Abs. 7 SGB V die Versicherungspflicht als Student oder als Praktikant bzw. Auszubildender ohne Arbeitsentgelt verdrängt. Dies gilt auch dann, wenn die vorgenannten Personen familienversichert sind.