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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.2.2 RdSchr. 02l, Arbeitsentgelt
Tit. B.I.2.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.I – Allgemeine Grundsätze zur Beitragsbemessung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung → Tit. B.I.2 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.I.2.2 RdSchr. 02l – Arbeitsentgelt
(1) Für die Ermittlung des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts ist vom Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auszugehen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist neben dem laufenden Arbeitsentgelt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dabei ist - analog der Verfahrensweise im Leistungsrecht der einzelnen Versicherungszweige - dem aus dem laufenden Arbeitsentgelt ermittelten Betrag, der der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt (Regelentgelt), ein Betrag in Höhe von 1/360 des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23 a SGB IV der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, hinzuzurechnen. Für die Beitragsberechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist ein besonderer Hinzurechnungsbetrag zu bilden, wenn der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlungen in diesen Versicherungszweigen höher war als der in der Krankenversicherung. Der besondere Hinzurechnungsbetrag beträgt 1/360 der beitragspflichtigen Einmalzahlungen in der Rentenversicherung. Beim Versorgungskrankengeld handelt es sich nicht um eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung. Einmalzahlungen bleiben deshalb bei der Berechnung des Versorgungskrankengeldes für Arbeitnehmer unberücksichtigt ([richtig] § 16 a Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BVG).
(2) Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern, deren laufendes monatliches Arbeitsentgelt unterhalb der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt, die aber wegen der zu berücksichtigenden Einmalzahlungen nach einer vereinfachenden Verfahrensregelung im Leistungsrecht regelmäßig Höchstkrankengeld bzw. das letzte Nettoarbeitsentgelt als Krankengeld erhalten, ist als Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus dem Krankengeld das tatsächliche Regelentgelt einschließlich des aus der Einmalzahlung ermittelten Hinzurechnungsbetrags heranzuziehen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ist außer Acht zu lassen. Die Beiträge zur Pflegeversicherung sind grds. ausgehend von der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung zu ermitteln. Sofern der Arbeitgeber jedoch die Höhe des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung bescheinigt, sind die Beiträge zur Pflegeversicherung nach dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt, das der Krankengeldberechnung zugrunde liegt - einschließlich des aus der Einmalzahlung ermittelten Hinzurechnungsbetrags - zu berechnen.
Beispiel [2010 aktualisiert]
Monatliches Arbeitsentgelt (brutto) | 3 500,00 EUR |
Monatliches Arbeitsentgelt (netto) | 2 310,00 EUR |
Einmalzahlung | 3 500,00 EUR |
Krankengeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts von 77,00 EUR (kalendertäglich) gezahlt. |
Beiträge zur Pflegeversicherung: | |
"fiktives" Bruttoarbeitsentgelt (3 750,00 EUR : 30) | = 125,00 EUR |
+ 1/360 der Einmalzahlung (3 500,00 EUR : 360) | = 9,72 EUR |
= 134,72 EUR | |
Beitragsbemessungsgrundlage (125,00 x 80 %) | = 100,00 EUR |
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: | |
"tatsächliches" Bruttoarbeitsentgelt (3 500,00 EUR : 30) | = 116,67 EUR |
+ 1/360 der Einmalzahlung (3 500,00 EUR : 360) | = 9,72 EUR |
= 126,39 EUR | |
Beitragsbemessungsgrundlage (126,39 x 80 %) | = 101,11 EUR |