Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.I.2.1 RdSchr. 02l, Allgemeines zur Beitragsbemessungsgrundlage
Tit. B.I.2.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.I – Allgemeine Grundsätze zur Beitragsbemessung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung → Tit. B.I.2 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.I.2.1 RdSchr. 02l – Allgemeines zur Beitragsbemessungsgrundlage
(1) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten nach § 235 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB V, § 57 Abs. 1 [Satz 1], Abs. 2 Satz 1 SGB XI, § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 345 Nr. 5 SGB III grds. 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden also regelmäßig nicht vom Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung, sondern von einer fiktiven Bemessungsgrundlage erhoben. Näheres über die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen in den einzelnen Versicherungszweigen und bei besonderen Personengruppen enthalten die Abschnitte II bis V.
(2) Sofern im Bemessungsentgelt für das Verletztengeld bzw. Übergangsgeld der gesetzlichen Unfallversicherung lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthalten sind (vgl. § 3 ArEV), sind diese bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.