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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.1.3.3 RdSchr. 02l, Entgeltfortzahlung neben Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. . .
Tit. A.IV.1.3.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.IV.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.IV.1.3 – Mehrfachversicherung/Versicherungskonkurrenz
Tit. A.IV.1.3.3 RdSchr. 02l – Entgeltfortzahlung neben Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. . .
Für die Zeit, für die ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht und Krankengeld oder Verletztengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes . . . zu zahlen ist (§ 47 b Abs. 4 SGB V, § 47 Abs. 2 SGB VII), besteht Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III neben der Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III.
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