Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.1.2 RdSchr. 02l, Auslandsaufenthalt
Tit. A.IV.1.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.IV – Arbeitslosenversicherung → Tit. A.IV.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.IV.1.2 RdSchr. 02l – Auslandsaufenthalt
Da das Erfordernis der Vorpflichtversicherung in der Regel durch eine im Inland ausgeübte Beschäftigung (vgl. zum Territorialitätsprinzip § 3 Nr. 1 SGB IV) erfüllt wird, besteht die Versicherungspflicht auf Grund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung - ungeachtet einer im Arbeitsförderungsrecht "fehlenden", dem Rentenversicherungsrecht nach § 3 Satz 6 SGB VI vergleichbaren Regelung - auch dann, wenn der Leistungsbezieher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Gleiches gilt, wenn die Vorpflichtversicherung durch einen anderen Versicherungspflichttatbestand als die Beschäftigung oder durch den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III erfüllt wird.