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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.1.1.6 RdSchr. 02l, Bezug von Mutterschaftsgeld
Tit. A.IV.1.1.6 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.IV.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.IV.1.1 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Tit. A.IV.1.1.6 RdSchr. 02l – Bezug von Mutterschaftsgeld
(1) Das im Rahmen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft von den gesetzlichen Krankenkassen nach den Vorschriften der RVO oder des KVLG zu zahlende Mutterschaftsgeld führt vom 1. 1. 2003 an für Frauen, die diese Leistung beziehen, unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Die Versicherungspflicht tritt im Übrigen vom 1. 1. 2003 an auch in bereits laufenden Mutterschaftsgeldfällen ein.
(2) Die Versicherungspflicht besteht grds. für den Zeitraum, für den Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 3 Satz 1 RVO oder § 29 Abs. 4 Satz 1 KVLG tatsächlich gezahlt wird. Auf Grund der Versicherungskonkurrenzregelung des § 26 Abs. 3 Satz 3 SGB III (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt 1.3.2) kommt die Versicherungspflicht in der Regel nur für die Zeit vor der Entbindung zustande. Eine Versicherungspflicht wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld für Zeiten nach der Entbindung sowie für den Tag der Entbindung ist in den Fällen denkbar, in denen die Eltern das Kind gemeinsam erziehen und erklären, dass die Erziehungszeit nach § 26 Abs. 2 a SGB III nicht der Mutter, sondern dem anderen Elternteil zugeordnet werden soll. Für den anderen erziehenden Elternteil kommt Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 a SGB III nur in Betracht, wenn er unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen und die übrigen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt hat. Allerdings ist die Versicherungspflicht ausgeschlossen, soweit während der Erziehungszeit bereits Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften des SGB III besteht oder der Erziehende Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat.