Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.1.1.2 RdSchr. 02l, Bezug von Krankengeld
Tit. A.IV.1.1.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.IV.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.IV.1.1 – Voraussetzungen der Versicherungspflicht
Tit. A.IV.1.1.2 RdSchr. 02l – Bezug von Krankengeld
(1) Versicherungspflicht wird ausgelöst durch den Bezug von
Krankengeld im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs (§ 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V),
Krankengeld im Zusammenhang mit einer durch Krankheit erforderlichen oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (§ 24 b Abs. 2 Satz 2 SGB V),
Krankengeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld [jetzt] oder Kurzarbeitergeld (§ 47 b SGB V),
Krankengeld nach § 11 Abs. 3 BVFG für Spätaussiedler, das die Krankenkassen im Auftrag des Bundes zahlen.
(2) Die einem Versicherten im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sowie für Dialysetage gezahlten Geldleistungen führen nur dann zur Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, wenn es sich bei diesen Leistungen um Krankengeld im Sinne der §§ 44 ff. SGB V handelt. Sofern in den genannten Fällen ein Entgeltersatz im Sinne einer ergänzenden Leistung nach § 43 [Abs. 1] SGB V gezahlt wird, kommt Versicherungspflicht nicht in Betracht.
(3) Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft, die nicht Arbeitnehmer und infolgedessen auch nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, erhalten pauschaliertes Krankengeld nach § 13 Abs. 1 KVLG 1989. Dieses Krankengeld begründet keine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.