Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.1.3.1 RdSchr. 02l, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Tit. A.I.1.1.3.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.1.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.1.3 – Versicherungskonkurrenz
Tit. A.I.1.1.3.1 RdSchr. 02l – Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Eine neben oder im Rahmen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung verdrängt gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 SGB V die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V. Zu den Besonderheiten bei der Beitragsberechnung für diese Personen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt B.I.2.6 verwiesen.