Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.III.1.3.2 RdSchr. 02l, Mehrfachbeschäftigte
Tit. A.III.1.3.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.III.1 – Versicherungspflicht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen → Tit. A.III.1.3 – Mehrfachversicherung/Versicherungskonkurrenz
Tit. A.III.1.3.2 RdSchr. 02l – Mehrfachbeschäftigte
Wird bei Mehrfachbeschäftigungen auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Entgeltfortzahlung und auf Grund einer anderen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Entgeltersatzleistung gewährt, besteht Versicherungspflicht während der Entgeltfortzahlung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und auf Grund der Entgeltersatzleistung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.