Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.2 RdSchr. 02l, Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.II – Pflegeversicherung → Tit. A.II.1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
Tit. A.II.1.2 RdSchr. 02l – Befreiung von der Versicherungspflicht
Nach Artikel 42 PflegeVG konnten sich bestimmte Personen, die am 1. 1. 1995 bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert waren (sog. "Alt-"Pflegeversicherungsverträge), von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreien lassen. Da die Befreiung nicht nur für die Dauer des am 1. 1. 1995 bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses wirkt, sondern auch bei einer Veränderung der Lebenssituation des Einzelnen, an die wiederum die Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung geknüpft ist, fortbesteht . . ., führt die Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung bei diesen Personen nicht zur Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.