Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.II.1.1.2 RdSchr. 02l, Versicherungskonkurrenz
Tit. A.II.1.1.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.II.1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung → Tit. A.II.1.1 – Versicherungspflicht
Tit. A.II.1.1.2 RdSchr. 02l – Versicherungskonkurrenz
Das SGB XI sieht keine Vorschriften vor, die die Vor- bzw. Nachrangigkeit einzelner Versicherungspflichttatbestände regeln, wenn bei einem Versicherten gleichzeitig mehrere Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Fehlen solcher Konkurrenzregelungen führt wegen des in § 1 Abs. 2 SGB XI festgeschriebenen Grundsatzes "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" nicht zu einer Abweichung von der in der Krankenversicherung vorzunehmenden Personenkreiszuordnung. Der in der Pflegeversicherung maßgebende Versicherungspflichttatbestand knüpft auf Grund dieser strengen Anbindung an den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand in der Krankenversicherung an. Damit werden die unter Abschnitt I.1.1.3 beschriebenen Konkurrenzregelungen im Ergebnis auf die soziale Pflegeversicherung übertragen.