Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.5 RdSchr. 02l, BA als Beitragszahler
Tit. B.IV.4.5 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.IV – Rentenversicherung → Tit. B.IV.4 – Beitragszahlung und Beitragsabrechnung
Tit. B.IV.4.5 RdSchr. 02l – BA als Beitragszahler
Die Rentenversicherungsträger und die BA können nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SGB IV vereinbaren, dass die Beiträge [jetzt] zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen der BA zu den vom BVA festgelegten Fälligkeitsterminen für die Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Eine Vereinbarung zur Zahlung und Abrechnung der Beiträge wurde zwischen dem VDR, der BfA und der BA getroffen. Danach wird auf die fälligen Beiträge monatlich eine Abschlagszahlung geleistet, deren Höhe sich an dem Beitragsaufkommen des Vorvormonats bemisst; gleichzeitig erfolgt die Spitzabrechnung für den Vorvormonat.