Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4.3 RdSchr. 02l, Träger der Kriegsopferversorgung als Beitragszahler
Tit. B.IV.4.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.IV – Rentenversicherung → Tit. B.IV.4 – Beitragszahlung und Beitragsabrechnung
Tit. B.IV.4.3 RdSchr. 02l – Träger der Kriegsopferversorgung als Beitragszahler
Für die Zahlung und Meldung von Beiträgen aus Versorgungskrankengeld (§ 22 BVG) haben die Träger der Kriegsopferversorgung und die Rentenversicherungsträger eine Vereinbarung geschlossen. Danach werden die Beitragszahlungen über die zentrale Abrechnungsstelle beim Landesversorgungsamt Hessen abgewickelt. Für die Beitragszahlung wird jährlich zum 30. 6. eine Abschlagszahlung in Höhe von 90 v. H. der für das abgelaufene Kalenderjahr zu zahlenden Beiträge geleistet. Gleichzeitig wird die endgültige Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr vorgenommen. Das Verfahren entspricht den Regelungen zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 2 SGB IV.