Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.I.1.3.2 RdSchr. 02l, Antragstellung
Tit. A.I.1.3.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. A.I.1 – Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung → Tit. A.I.1.3 – Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. A.I.1.3.2 RdSchr. 02l – Antragstellung
(1) Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Für die Berechnung der Frist gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X die Vorschriften des BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Versicherungspflicht), ist für die Berechnung der Frist § 187 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 188 Abs. 2 BGB maßgebend. Das bedeutet, dass der Tag des Beginns der Versicherungspflicht nicht in die Frist einzubeziehen ist; die Frist endet demnach mit dem Ablauf des Tages des 3. folgenden Monats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht. Fällt der letzte Tag der Antragsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
(2) Der Befreiungsantrag ist an die Krankenkasse zu richten, bei der im Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherung besteht oder bei der zuletzt vor der Antragstellung eine Versicherung bestanden hat. Ergibt sich hiernach keine Krankenkasse, kann der Befreiungsantrag bei jeder nach § 173 Abs. 2 SGB V wählbaren Krankenkasse gestellt werden.