Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.4 RdSchr. 02l
Tit. B.IV.4 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.IV – Rentenversicherung → Tit. B.IV.4 – Beitragszahlung und Beitragsabrechnung
Tit. B.IV.4 RdSchr. 02l
(1) Entsprechend dem in § 173 [Satz 1] SGB VI enthaltenen Grundsatz, wonach die Beiträge von demjenigen zu zahlen sind, der sie zu tragen hat, obliegt bei Beziehern von Entgeltersatzleistungen den Leistungsträgern bzw. den von diesen beauftragten Stellen die Zahlung der Beiträge. Das gilt nach § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB VI auch insoweit, als die Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld an der Beitragsaufbringung beteiligt sind.
(2) Die Vorschrift des § 176 Abs. 2 SGB VI ermächtigt die Leistungsträger und die [jetzt] Deutsche Rentenversicherung Bund, das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Entgeltersatzleistungen im Wege einer Vereinbarung zu regeln, wobei diese Ermächtigung nicht als Verpflichtung ausgestaltet ist.