Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.IV.2 RdSchr. 02l, Beitragssatz
Tit. B.IV.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.IV – Rentenversicherung
Tit. B.IV.2 RdSchr. 02l – Beitragssatz
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden gemäß § 157 SGB VI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Bei Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Rentenversicherungsbeiträge nach dem (höheren) Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung zu bemessen.