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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.3.3 RdSchr. 02l, Bezieher von Krankengeld
Tit. B.III.3.3 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.III – Pflegeversicherung → Tit. B.III.3 – Beitragstragung
Tit. B.III.3.3 RdSchr. 02l – Bezieher von Krankengeld
(1) Die bei Bezug von Krankengeld zu zahlenden Beiträge werden nach § 59 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB XI von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen als Leistungsträger je zur Hälfte getragen, soweit sie auf die Leistung entfallen, im Übrigen von den Krankenkassen.
(2) Wird das Krankengeld in Höhe der Leistung der BA gewährt - also in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes . . . oder des Kurzarbeitergeldes . . . trägt der Leistungsträger die Beiträge in voller Höhe.
(3) Die Beiträge für Leistungsbezieher, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden von den Krankenkassen allein getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt (Regelentgelt) [jetzt] 400 EUR nicht übersteigt. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 59 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB XI - im Gegensatz zu der im Recht der Rentenversicherung geltenden Regelung des § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI - weder eine Beschränkung der alleinigen Beitragstragungspflicht der Krankenkasse auf den Personenkreis der zur Berufsausbildung beschäftigten Leistungsbezieher noch eine Festschreibung des Grenzwertes auf den monatlichen Betrag von [jetzt] 400 EUR vor. Hierbei dürfte es sich allerdings mehr um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handeln. Im Hinblick auf die gebotene Einheitlichkeit bei der Aufbringung der Beiträge für Bezieher von Krankengeld in den einzelnen Versicherungszweigen wird die für die Rentenversicherung in § 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI getroffene Beitragstragungsregelung auf die Pflegeversicherung (und Arbeitslosenversicherung) analog übertragen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der sozialen Schutzbedürftigkeit gilt die vorstehende Regelung auch für nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 7 und 8 SGB XI versicherte behinderte Menschen, die Krankengeld beziehen, wenn das der Leistung zugrunde liegende Regelentgelt monatlich [jetzt] 400 EUR nicht übersteigt.
(4) Übersteigt bei den zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Leistungsbeziehern das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt den Betrag von monatlich [jetzt] 400 EUR nur durch die Berücksichtigung von Einmalzahlungen, wird der Versicherte an der Beitragsaufbringung nicht beteiligt.