Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.5.2 RdSchr. 02l, Bezug von Krankengeld, das in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes . . . gezahlt wird
Tit. B.III.1.5.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.III.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. B.III.1.5 – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Krankengeld
Tit. B.III.1.5.2 RdSchr. 02l – Bezug von Krankengeld, das in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes . . . gezahlt wird
Bei Bezug von Krankengeld, das in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes . . . gezahlt wird (§ 47 b Abs. 1 SGB V), werden die Beiträge aus 80 v. H. des durch 7 geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Leistung zugrunde liegt, berechnet. Ausgangsbasis ist hierbei das der Bemessung des Arbeitslosengeldes . . . tatsächlich zugrunde liegende Arbeitsentgelt; eine Rundung nach den Tabellen der SGB III-LeistungsentgeltV erfolgt nicht.