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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.5.1 RdSchr. 02l, Bezug von Krankengeld, das nach dem Regelentgelt bemessen wird
Tit. B.III.1.5.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.III.1 – Beitragspflichtige Einnahmen → Tit. B.III.1.5 – Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Krankengeld
Tit. B.III.1.5.1 RdSchr. 02l – Bezug von Krankengeld, das nach dem Regelentgelt bemessen wird
(1) Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI gilt bei Beziehern von
Krankengeld im Zusammenhang mit einer [jetzt] durch Krankheit erforderlichen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft (§ 24 b Abs. 2 SGB V),
Krankengeld bei Beziehern von Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld (§ 47 b SGB V) sowie
Krankengeld nach § 11 Abs. 3 BVFG für Spätaussiedler, das die Krankenkassen im Auftrag des Bundes zahlen,
als beitragspflichtige Einnahmen 80 v. H. des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegt (Regelentgelt). Das Krankengeld, das im Rahmen eines nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V gezahlt wird, begründet - anders als in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wo allein der Leistungsbezug die Versicherungs- und Beitragspflicht auslöst - wegen der in diesen Fällen fehlenden Mitgliedschaft in der Regel keine Beitragspflicht zur Pflegeversicherung, es sei denn, dass der Leistungsbezieher von der Möglichkeit der Weiterversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB XI Gebrauch macht.
(2) Die einem Versicherten im Falle einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sowie für Dialysetage gezahlten Geldleistungen führen nur dann zur Beitragspflicht nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB XI, wenn es sich bei diesen Leistungen um Krankengeld im Sinne der §§ 44 ff. SGB V handelt. Sofern in den genannten Fällen ein Entgeltersatz im Sinne einer ergänzenden Leistung nach § 43 [Abs. 1] SGB V gezahlt wird, kommt Beitragspflicht nicht in Betracht.