Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.III.1.2 RdSchr. 02l, Beitragsbemessungsgrundlage für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ohne Bezug von Übergangsgeld
Tit. B.III.1.2 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.III – Pflegeversicherung → Tit. B.III.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. B.III.1.2 RdSchr. 02l – Beitragsbemessungsgrundlage für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ohne Bezug von Übergangsgeld
Für die nach § 20 Abs. 1 [Satz 1 in Verb. mit] Satz 2 Nr. 6 SGB XI versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die kein Übergangsgeld erhalten, gilt nach § 57 Abs. 1 [jetzt] Satz 1 SGB XI in Verb. mit § 235 Abs. 1 Satz 5 SGB V ein Betrag in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage. Die Anpassung der Bezugsgröße zu Beginn eines Kalenderjahres durch den Verordnungsgeber führt von diesem Zeitpunkt an zu einer entsprechenden Anpassung der aus der Bezugsgröße abgeleiteten Bemessungsgrundlage.