Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.8 RdSchr. 02l, Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Tit. B.II.8 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B – Beiträge → Tit. B.II – Krankenversicherung
Tit. B.II.8 RdSchr. 02l – Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung ist das Beitragsrecht abweichend vom Beitragsrecht in der allgemeinen Krankenversicherung, so wie es in den vorstehenden Abschnitten beschrieben ist, geregelt. Nach § 48 Abs. 2 KVLG 1989 hat der zuständige Rehabilitationsträger während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld (einschließlich solchem nach § 55 Abs. 2 SGB VII) oder Versorgungskrankengeld anstelle des landwirtschaftlichen Unternehmers die auf Grund der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens oder auf Grund der Beschäftigung des mitarbeitenden Familienangehörigen zu zahlenden Beiträge zu tragen; dies gilt gleichermaßen für die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 46 KVLG 1989.