Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.II.4.1 RdSchr. 02l, Unfallversicherungsträger als Beitragszahler
Tit. B.II.4.1 RdSchr. 02l
Gemeinsames Rundschreiben betr. Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen
Tit. B.II – Krankenversicherung → Tit. B.II.4 – Beitragszahlung und Beitragsabrechnung
Tit. B.II.4.1 RdSchr. 02l – Unfallversicherungsträger als Beitragszahler
Die auf Grund des Bezugs von Verletztengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge werden nach Anforderung der Krankenkasse vom jeweils zahlungspflichtigen Unfallversicherungsträger gezahlt. Näheres über die Anforderung der Beiträge, die Beitragszahlung und die Folgen verspäteter Zahlung sind in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.