Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 75 SGB X Rdnr. 14 bis 22 RdSchr. 07s, Zu Absatz 2 - Genehmigungsvorbehalt und Verfahren
Zu § 75 SGB X Rdnr. 14 bis 22 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 75 SGB X
Zu § 75 SGB X Rdnr. 14 bis 22 RdSchr. 07s – Zu Absatz 2 - Genehmigungsvorbehalt und Verfahren
- 14
Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 SGB X bedarf die Übermittlung nach Absatz 1 grundsätzlich der vorherigen Genehmigung durch die für die übermittelnde Stelle fachlich zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde, die vor der Übermittlung zu erteilen ist. Durch den Genehmigungsvorbehalt wird der Ausnahmecharakter der Vorschrift hervorgehoben.
- 15
Sollte für ein Forschungs- oder Planungsvorhaben die fachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden bestehen, ist zwischen ihnen ein Einvernehmen herzustellen.
- 16
Mit dem neuen Satz 2 des Absatzes 2 haben oberste Bundesbehörden die Möglichkeit, bei Anträgen von Versicherungsträgern das Genehmigungsverfahren auf die Oberbehörde Bundesversicherungsamt zu übertragen.
- 17
Wer die Genehmigung beantragen muss, ist streitig. So wird unter Hinweis auf die Begründung zum 2. SGB X ÄndG (BT-Drs. 12/5187 S. 40) vertreten, dass der Übermittlungsempfänger, also die Stelle, die forscht oder plant, die Genehmigung einholen muss. Andererseits geht der später hinzugekommene Satz 2 des § 75 Abs. 2 SGB X eindeutig von einer Antragstellung auch durch den Träger aus. Eine pragmatische Vorgehensweise könnte darin liegen, dass die forschende oder planende Stelle einen Antrag beim Leistungsträger stellt, der - nach entsprechender (positiver) Prüfung - um Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachsucht.
- 18
Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 SGB X vorliegen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn diese nicht gegeben sind. Die von der Genehmigungsbehörde zu treffende Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung, um zu vermeiden, dass die jeweilige politische Spitze auf diesem Wege mittelbar Einfluss nimmt auf die Inhalte von Forschung und Planung.
- 19
Für die Genehmigung, die einen Verwaltungsakt darstellt, ist die Schriftform vorgeschrieben. Ihr Mindestinhalt wird in Absatz 2 Satz 4 festgelegt.
- 20
Im Übrigen hat die Genehmigungsbehörde nach § 75 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz SGB X auch ohne besonderen Hinweis die Möglichkeit, nachträglich eine Auflage zu erlassen oder eine solche zu ändern oder zu ergänzen.
- 21
Die Genehmigung ist natürlich auch dem Leistungsträger, der Sozialdaten übermitteln soll, bekannt zu geben. Obwohl die Verantwortung für die Übermittlung allein bei der Genehmigungsbehörde liegt, trifft auch den Sozialleistungsträger die Obliegenheit, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung diese der Behörde mitzuteilen.
- 22
Wenn bei einem Forschungsvorhaben die Einwilligung des Betroffenen eingeholt wird, ist eine Genehmigung der obersten Bundes- oder Landesbehörde nicht erforderlich.