Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 75 SGB X Rdnr. 10 bis 13 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 Satz 2 und 3 - Subsidiarität der gesetzlichen Übermittlungsbefugnis und Absehen vom Erfordernis der Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen
Zu § 75 SGB X Rdnr. 10 bis 13 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 75 SGB X
Zu § 75 SGB X Rdnr. 10 bis 13 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 Satz 2 und 3 - Subsidiarität der gesetzlichen Übermittlungsbefugnis und Absehen vom Erfordernis der Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen
- 10
Ehe Sozialdaten übermittelt werden dürfen, ist immer zu prüfen, ob es zumutbar ist, die Einwilligung des Betroffenen nach § 67b SGB X einzuholen (Grundsatz der Priorität der Einwilligung). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der wissenschaftlichen Forschung ggf. unter erleichterten Bedingungen auf die Schriftform der Einwilligung verzichtet werden kann (vgl. § 67b Abs. 3 SGB X).
- 11
Die Darlegungslast für die Unzumutbarkeit der Vorgehensweise trägt die ersuchende Stelle. Ein mit der Einholung von Einwilligungen verbundener nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand reicht grundsätzlich für die Bejahung der Unzumutbarkeit nicht aus. Die Grenzen der Zumutbarkeit dürften jedoch erreicht sein, wenn im Einzelfall die Einholung der Einwilligung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
- 12
Bei der Streichung der 2. Alternative in Absatz 1 Satz 2 durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz handelt es sich um eine redaktionelle Änderung, da die in ihr genannten Merkmale bereits vom Erforderlichkeitsgrundsatz des Satzes 1 erfasst sind.
- 13
Nach der Gesetzesbegründung zu dem neu eingefügten Satz 3 des Absatzes 1 berge das Erfordernis der Einwilligung im Hinblick auf die Übermittlung von Kontaktdaten für Befragungen das erhebliche Risiko von frühzeitigen Selektivitäten, die nicht mehr durch statistische Verfahren korrigiert werden könnten und zu Verzerrungen bei den Forschungsergebnissen führten. Für eine belastbare wissenschaftliche Analyse sei aber ganz entscheidend, dass die Selektivität erst möglichst spät im Erhebungsprozess eintrete. Forschung im Sozialleistungsbereich, aus der oftmals weitreichende Konsequenzen für die Sozialpolitik gezogen würden, müsse daher seriös sein und dürfe sich keine Verzerrungen erlauben. Aus diesem Grunde dürften die in Satz 3 genannten Angaben ohne Einwilligung der Betroffenen an die Forschungseinrichtungen für Befragungen übermittelt werden. Im Übrigen bleibe es bei dem Erfordernis der Einwilligung der Betroffenen.