Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 74a SGB X Rdnr. 13 RdSchr. 07s, Auf andere Weise
Zu § 74a SGB X Rdnr. 13 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 74a SGB X
Zu § 74a SGB X Rdnr. 13 RdSchr. 07s – Auf andere Weise
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Über § 4 Abs. 3 SGB X hinaus ist die ersuchte Stelle auch dann nicht zur Übermittlung verpflichtet, wenn die ersuchende Stelle sich die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Das bedeutet: Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 SGB X vor, braucht die ersuchte Stelle schon deshalb keine Daten zu übermitteln. Die darüber hinausgehende Verschärfung in Satz 2 der Absätze 1 und 2 des § 74a SGB X soll sicherstellen, dass den ersuchten Stellen nicht die Funktion von Ersatzmeldebehörden zuwächst (vgl. BT-Drs. 8/4022, S. 84 zur früheren Regelung). Die ersuchende Stelle muss deshalb mitteilen, bei welchen anderen Stellen - insbesondere bei den Meldebehörden - sie versucht hat, die ersuchten Daten zu erhalten. Die ersuchte Stelle hat zu prüfen, ob sich die ersuchende Stelle ausreichend bemüht hat. Grundsätzlich kommt es nicht auf den Schwierigkeitsgrad der anderweitigen Beschaffungsmöglichkeit an.