Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 74a SGB X Rdnr. 3 bis 5 RdSchr. 07s, Absatz 1 - Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
Zu § 74a SGB X Rdnr. 3 bis 5 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 74a SGB X
Zu § 74a SGB X Rdnr. 3 bis 5 RdSchr. 07s – Absatz 1 - Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen
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Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro berechtigt § 74a Abs. 1 SGB X die in § 35 SGB I genannten Stellen zur Übermittlung der in Satz 1 abschließend aufgeführten Sozialdaten, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Übermittlung dieser Daten schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
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Eine Übermittlung gemäß § 74a Abs. 1 SGB X ist nur zulässig, wenn ein öffentlich- rechtlicher Anspruch in Höhe von mindestens 500 Euro durchgesetzt werden soll. Für Ansprüche niedrigerer Höhe besteht somit keine Übermittlungsbefugnis. Auch diese Voraussetzung muss im Übermittlungsersuchen dargelegt werden.
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Ersuchen brauchen nicht beantwortet zu werden, wenn sie länger als 6 Monate zurückliegen.