Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 74a SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s, Allgemeines
Zu § 74a SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 74a SGB X
Zu § 74a SGB X Rdnr. 1 und 2 RdSchr. 07s – Allgemeines
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Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2258) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 neu eingefügt. Sie regelt in Absatz 1 die bisher in § 68 Abs. 1 SGB X enthaltene Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und in Absatz 2 die neu eingeführte Übermittlung an den Gerichtsvollzieher in Vollstreckungsverfahren.
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Die bereits in § 39 Straßenverkehrsgesetz enthaltene Grenze von 500 Euro gilt nun einheitlich auch für Auskünfte nach § 74a SGB X.