Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 73 SGB X Rdnr. 5 und 6 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Verbrechen oder sonstige Straftaten
Zu § 73 SGB X Rdnr. 5 und 6 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 73 SGB X
Zu § 73 SGB X Rdnr. 5 und 6 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Verbrechen oder sonstige Straftaten
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Zur Aufklärung eines Verbrechens dürfen grundsätzlich alle Sozialdaten übermittelt werden. Verbrechen sind gemäß § 12 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) alle Straftaten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Die Vorschrift trifft diesbezüglich keine Einschränkung. Zu beachten ist jedoch die Sonderregelung des § 76 Abs. 1 SGB X.
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Ob eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, muss der Richter feststellen und in der Entscheidung begründen.