Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 72 SGB X Rdnr. 2 bis 5 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Voraussetzungen der Übermittlung
Zu § 72 SGB X Rdnr. 2 bis 5 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 72 SGB X
Zu § 72 SGB X Rdnr. 2 bis 5 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Voraussetzungen der Übermittlung
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§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt voraus, dass nur übermittelt werden darf, soweit
die ersuchende Behörde für eine bestimmte Aufgabe formell zuständig ist,
sie für deren rechtmäßige Erfüllung Sozialdaten benötigt,
diese Daten für die rechtmäßige Erfüllung erforderlich sind und
sich das Ersuchen auf einen Einzelfall bezieht.
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Durch die Worte "im Einzelfall" ist bestimmt, dass nur die Sozialdaten eines einzelnen Betroffenen übermittelt werden dürfen. Unzulässig ist daher z. B. ein Datenabgleich im Rahmen einer einen größeren Personenkreis umfassenden Ermittlung. Das schließt allerdings nicht aus, dass ein Auskunftsersuchen mehrere Personen betrifft. Dann liegen mehrere Einzelfälle vor, die aus verwaltungsmäßigen Gründen in einem Übermittlungsersuchen zusammengefasst worden sind.
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Absatz 1 Satz 2 nennt die unter diesen Voraussetzungen für eine Übermittlung in Betracht kommenden Daten in abschließender Aufzählung. Gegenüber § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB X enthält er einen modifizierten und um die früher geführten Namen, die früheren Anschriften des Betroffenen sowie Namen und Anschriften früherer Arbeitgeber erweiterten Datenkatalog. In Bezug auf "frühere" Anschriften ist darauf hinzuweisen, dass insoweit keine Zeiträume mitgeteilt werden dürfen, da es hierfür an einer gesetzlichen Vorgabe fehlt. Aus dem Kriterium "soweit" in Absatz 1 Satz 1 ergibt sich, dass eine einzelfallbezogene, aber pauschale Übermittlung aller dieser Daten unzulässig ist.
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Eine Prüfung, ob durch die Übermittlung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden, wird nicht ausdrücklich gefordert. Berücksichtigung findet dieses Kriterium jedoch im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Übermittlung.