Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 71 SGB X Rdnr. 28 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Mitteilungsbefugnis nach dem Betreuungsgesetz
Zu § 71 SGB X Rdnr. 28 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 71 SGB X
Zu § 71 SGB X Rdnr. 28 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Mitteilungsbefugnis nach dem Betreuungsgesetz
- 28
Absatz 3 betrifft die Mitteilungsbefugnis nach dem Betreuungsgesetz (BtG), § 1896 BGB. Eine Mitteilungspflicht liegt nicht vor. Die praktische Anwendbarkeit ist von einer Reihe von Tatumständen abhängig, die erfüllt sein müssen. Die Regelung trifft die Fürsorge für den Betroffenen, der betreuungsbedürftig ist. Sie macht das Spannungsfeld zur Eigenverantwortung, Freiheit für die eigene Person deutlich. Wer auf dieser Basis Daten weitergibt, muss Aufzeichnungen darüber machen (vgl. § 7 Abs. 2 Betreuungsbehördengesetz (BtBG)).