Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 35 SGB I Rdnr. 29 bis 32 RdSchr. 07s, Auferlegte Pflichten
Zu § 35 SGB I Rdnr. 29 bis 32 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 35 SGB I
Zu § 35 SGB I Rdnr. 29 bis 32 RdSchr. 07s – Auferlegte Pflichten
- 29
Auf die Wahrung des Sozialgeheimnisses gibt § 35 SGB I dem Betroffenen ausdrücklich einen "Anspruch". Hierunter ist nach § 194 BGB das Recht zu verstehen, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
- 30
Somit bestehen die in § 35 SGB I auferlegten Pflichten sowohl in
einem aktiven Handeln zur Wahrung des Sozialgeheimnisses und
dem Unterlassen unbefugter Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten.
- 31
Dem gemäß wird etwa zur Erfüllung der Sicherstellungspflicht nach Abs. 1 Satz 2 und zur Erfüllung des Mitarbeiter-Sozialdatenschutzes nach Abs. 1 Satz 3 der Erlass entsprechender Dienstanweisungen unumgänglich sein (vgl. § 78a SGB X und § 286 Abs. 3 SGB V).
- 32
Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist immer dann unbefugt, wenn sie nicht auf der Grundlage einer entsprechenden Vorschrift des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches SGB oder einer sonstigen bereichsspezifischen Erlaubnisnorm für die einzelnen Sozialleistungsbereiche erfolgt. Hierbei ist zu beachten, dass der Tatbestand der Übermittlung nicht erfüllt ist, wenn dem Betroffenen die ihn betreffenden Daten mitgeteilt werden, soweit sie nicht mit Sozialdaten eines Dritten vermengt sind. Auf den Umstand, dass Sozialdaten bereits auf andere Weise bekannt geworden sind, kommt es für eine Übermittlung nicht an.