Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 69 SGB X Rdnr. 9 und 10 RdSchr. 07s, Übermittlungstatbestände zu Absatz 1 Nummer 1
Zu § 69 SGB X Rdnr. 9 und 10 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 69 SGB X
Zu § 69 SGB X Rdnr. 9 und 10 RdSchr. 07s – Übermittlungstatbestände zu Absatz 1 Nummer 1
- 9
§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X spiegelt das Gebot der Zweckbindung wider. Der Übermittlungstatbestand der Vorschrift enthält mehrere Übermittlungsmöglichkeiten:
Die Übermittlung zur Erfüllung des Zwecks, für den die Daten erhoben worden sind (Eigeninteresse der übermittelnden Stelle).
Die Übermittlung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch der übermittelnden Stelle (§ 35 SGB I).
Die Übermittlung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch der empfangenden Stelle (§ 35 SGB I).
- 10
Der übermittelnde Leistungsträger/Verband kann also Sozialdaten auch für eigene Zwecke jedem Dritten mitteilen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Wer einen außerhalb des SGB handelnden Träger öffentlicher Verwaltung für seine Aufgabenerfüllung um Übermittlung von Daten ersucht, wird diesem im Hinblick auf die vergleichbar zu § 69 SGB X formulierte Übermittlungsnorm im BDSG darlegen müssen, für welche Aufgabenerfüllung er die erbetenen Daten benötigt. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Leistungsträger die Staatsanwaltschaft um Informationen aus Anlass eines Strafverfahrens ersucht, die für die Durchsetzung von Regressansprüchen benötigt werden.