Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 69 SGB X Rdnr. 3 RdSchr. 07s, Geschützte Daten i. S. d. § 69 SGB X
Zu § 69 SGB X Rdnr. 3 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 69 SGB X
Zu § 69 SGB X Rdnr. 3 RdSchr. 07s – Geschützte Daten i. S. d. § 69 SGB X
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§ 69 Abs. 1 SGB X spricht von der Übermittlung von Sozialdaten. Nach dem Wortlaut der Norm bezieht sich die Übermittlungsbefugnis nicht auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Aus § 35 Abs. 4 SGB I ergibt sich jedoch, dass (ebenso wie in den Fällen der §§ 70 bis 77 SGB X) auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Übermittlungsbefugnis des § 69 SGB X erfasst werden. Somit ist diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass alle Sozialdaten sowie alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erfasst werden. Die Datenarten sind insoweit nicht beschränkt.