Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 35 SGB I Rdnr. 21 bis 28 RdSchr. 07s, Geschützte Daten
Zu § 35 SGB I Rdnr. 21 bis 28 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 35 SGB I
Zu § 35 SGB I Rdnr. 21 bis 28 RdSchr. 07s – Geschützte Daten
- 21
Der Begriff der Sozialdaten ist in § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X definiert als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Personenbezogene Daten werden dann zu Sozialdaten, wenn sie von einer in § 35 SGB I genannten Stelle befugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
- 22
Eine Einzelangabe ist eine Information, die sich entweder ausdrücklich auf eine einzelne Person bezieht (z.B. Name) oder zumindest einer Person zugeordnet werden kann (z.B. Versicherungsnummer). Keine Sozialdaten sind demnach zusammengefasste oder zusammenfassende Angaben über eine Gruppe von Personen.
- 23
Die Einzelangabe muss weiterhin die persönlichen oder sachlichen Verhältnisse der Person betreffen, also etwa Angaben über die Person selbst (wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Konfession, Beruf, Gesundheitszustand) oder Angaben über einen auf den Versicherten beziehbaren Sachverhalt (wie Einkommen, Schulden usw.). Nicht maßgeblich ist die Sensibilität der Angaben.
- 24
Um eine Einzelangabe handelt es sich ferner nur dann, wenn sie eine bestimmte oder bestimmbare Person betreffen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Identität der Person aus den Angaben unmittelbar ergibt (bestimmte Person) oder wenn sich deren Identität ohne unverhältnismäßigen Aufwand durch zusätzliche Informationen bestimmen lässt (bestimmbare Person). Die Einzelangaben sind somit nur so lange Sozialdaten, als sie nicht anonymisiert oder hinreichend pseudonymisiert sind.
- 25
In den Schutzbereich des § 35 SGB I fallen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die in § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X näher bestimmt sind. Darunter sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch juristischer Personen, zu verstehen, soweit sie Geheimnischarakter haben. Es handelt sich um solche Daten, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen, nicht offenkundig sind und nach dem Willen des Betriebsinhabers geheim zu halten sind. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt es sich dann, wenn die Angaben keinen Bezug zu einer natürlichen Person haben, z.B. Fabrikationspläne die keinen Bezug zum Aussteller erkennen lassen. Als Auslegungshilfe können § 17 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und § 203 Strafgesetzbuch (StGB) herangezogen werden.
- 26
Bei alledem handelt es sich nur dann um Sozialdaten, wenn die Einzelangaben von den in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Zum Sozialgesetzbuch gehören die Bücher I bis XII und die im § 68 SGB I aufgezählten Gesetze.
- 27
Soweit es sich bei den Daten nicht um Sozialdaten oder gleichgestellte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, richtet sich der Schutz personenbezogener Daten nach dem BDSG, den Datenschutzgesetzen der Länder oder anderen bereichsspezifischen Regelungen.
- 28
Unter den Schutzbereich fallen auch die Daten Verstorbener, wobei auffällt, dass in diesem Rahmen nur die Verarbeitung und Nutzung, also nicht die Datenerhebung erwähnt ist. Für Ansprüche von Hinterbliebenen müssen aber auch Daten Verstorbener erhoben werden. Hier ist davon auszugehen, dass die Daten des Verstorbenen insoweit Daten der Hinterbliebenen für deren eigene Ansprüche werden.