Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 68 SGB X Rdnr. 2 bis 4 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 Satz 1 - Datenkreis
Zu § 68 SGB X Rdnr. 2 bis 4 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 68 SGB X
Zu § 68 SGB X Rdnr. 2 bis 4 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 Satz 1 - Datenkreis
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Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten berechtigt § 68 Abs. 1 SGB X die in § 35 SGB I genannten Stellen zur Übermittlung bestimmter in Satz 1 abschließend aufgeführter Sozialdaten, soweit kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Übermittlung dieser Daten schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Andere Sozialdaten dürfen nur unter den Voraussetzungen der §§ 69 bis 77 SGB X oder anderer Rechtsvorschriften in diesem Gesetzbuch (§ 67d Abs. 1 SGB X) übermittelt werden.
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Eine Übermittlung gemäß § 68 SGB X ist zulässig, wenn sie an die genannten Behörden für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Zweckbindung an die Aufgabenerfüllung ist somit Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Das setzt wenigstens weiter voraus, dass die zu übermittelnden Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet sind. Regelmäßig erfolgt eine Übermittlung auf Grund eines schriftlichen Ersuchens (siehe Absatz 2). In dem Ersuchen muss die zu erfüllende Aufgabe und ggf. die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde zur Gefahrenabwehr zwar kurz, aber rechtlich nachvollziehbar dargelegt werden. Fehlt dies, darf nicht übermittelt werden.
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Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2258) wurde die Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche mit Wirkung ab dem 01.01.2013 in den neuen § 74a Abs. 1 SGB X verlagert.