Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67e SGB X Rdnr. 4 bis 11 RdSchr. 07s, Zu Satz 1 - Umfang des Fragerechts
Zu § 67e SGB X Rdnr. 4 bis 11 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67e SGB X
Zu § 67e SGB X Rdnr. 4 bis 11 RdSchr. 07s – Zu Satz 1 - Umfang des Fragerechts
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§ 67e Satz 1 SGB X erlaubt die zusätzliche Datenerhebung in Form der Befragung, soweit die Erhebung in sachlichem Zusammenhang mit der Prüftätigkeit nach § 2 SchwarzArbG oder § 28p SGB IV erfolgt. In allen anderen Fällen ist die Befragung unzulässig. Damit wird die Datenerhebung für fremde Zwecke für zulässig erklärt, nämlich zur Aufdeckung von Leistungsmissbrauch und Beitragshinterziehung. Erfolgt die Datenerhebung für eigene Zwecke der erhebenden Stelle, so müssen die Voraussetzungen des § 67a SGB X erfüllt sein.
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Bei der Datenerhebung ist der Ersterhebungsgrundsatz nach § 67a Abs. 2 SGB X nicht zu beachten. Daher ist auch ohne Verdachtsmomente für das Vorliegen von Falschangaben oder Rechtsverstößen der Betroffene (Leistungsbezieher) nicht vorrangig zu befragen. Eine Auskunftspflicht der befragten Person(en) enthält die Norm allerdings nicht. Die informatorische Befragung kann aber Aufklärungsmittel sein im Rahmen der Prüfung, ob ein für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinreichend konkreter Verdacht besteht. Daher ist bei der Befragung nach § 67e Satz 1 SGB X der Betroffene auch noch nicht über seine Verteidigungsmöglichkeiten aufzuklären.
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Die Befragung erfolgt in der Regel anlassfrei, d. h. ohne konkreten Tatverdacht. Eingeschränkt wird die Prüftätigkeit durch den Fragenkomplex der Nrn. 1 bis 4 des Satzes 1. Eine darüber hinausgehende Befragung ist nur zulässig, wenn dafür eine spezielle gesetzliche Ermächtigung besteht.
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Hauptadressat der Fragestellung ist der Arbeitgeber und ggf. seine Mitarbeiter, z. B. im Lohnbüro. Auch bei der Prüfung angetroffene einzelne Tätige können befragt werden.
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Fragen nach Nr. 1:
Die befragte Person hat Auskunft zu geben, ob und welche Sozialleistungen nach dem SGB bzw. nach dem AsylbLG sie bezieht, wobei sich die Befragung auch auf die Benennung der Stelle, die die konkrete Leistung gewährt, erstrecken kann.
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Fragen nach Nr. 2:
Die Befragung zur Versicherteneigenschaft hat das Ziel, Fälle der Scheinselbständigkeit und der Schwarzarbeit, d. h. der abhängigen Beschäftigung oberhalb der Versicherungspflichtgrenze (Geringfügigkeitsgrenze, § 8 SGB IV) aufzudecken.
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Fragen nach Nr. 3:
Ebenso wie die Befragung nach Nr. 2 dient auch die Befragung zur Beitragsabführung nach Nr. 3 dazu, Scheinselbständigkeiten bzw. Schwarzarbeit aufzudecken. Gleichzeitig soll aber auch die Nichtabführung von Pflichtbeiträgen versicherungspflichtiger Selbständiger festgestellt werden. Dazu gehören auch die Fälle abhängig Beschäftigter, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, wodurch Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung eingetreten ist, die Beitragsentrichtung in der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung aber unberührt bleibt.
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Fragen nach Nr. 4:
Die befragte Person ist der Arbeitgeber. Die Frage dient der Aufdeckung illegaler Beschäftigung bei fehlender Arbeitserlaubnis oder -berechtigung nach den §§ 284 ff. SGB III, sowie von Verstößen gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).