Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 67e SGB X Rdnr. 2 RdSchr. 07s, Adressaten der Norm (Satz 2)
Zu § 67e SGB X Rdnr. 2 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67e SGB X
Zu § 67e SGB X Rdnr. 2 RdSchr. 07s – Adressaten der Norm (Satz 2)
- 2
Adressaten der Norm sind die Leistungsträger und die diesen gleichgestellten Behörden der Zollverwaltung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I) soweit jeweils Aufgaben nach § 2 SchwarzArbG und § 28p SGB IV erfüllt werden. Die Aufgaben nach § 2 SchwarzArbG und § 28p SGB IV führen die Bundesagentur für Arbeit, die Behörden der Zollverwaltung und die Rentenversicherungsträger durch.