Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67d SGB X Rdnr. 2 bis 4 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Zulässigkeit
Zu § 67d SGB X Rdnr. 2 bis 4 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67d SGB X
Zu § 67d SGB X Rdnr. 2 bis 4 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Zulässigkeit
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§ 67d SGB X ist § 15 BDSG nachgebildet. Die Zulässigkeit nach Absatz 1 ist jedoch in § 67d SGB X enger gefasst und auf die Fälle der §§ 68 bis 77 SGB X oder einer anderen Übermittlungsvorschrift des SGB (z.B. Einwilligung) beschränkt. Demzufolge kann bei der Übermittlung nicht auf die Erforderlichkeit und die Zweckbindung nach § 15 Abs. 1 BDSG zurückgegriffen werden. Übermittlungsbefugnis bedeutet, Sozialdaten übermitteln zu dürfen. Sie ist keine Übermittlungspflicht. Diese liegt vor, wenn eine gesetzliche Regelung dies anordnet (siehe § 71 SGB X). Im Übrigen entscheidet die verantwortliche Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie Sozialdaten im Rahmen ihrer Befugnis übermittelt.
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Der Übermittlung müssen die Tatbestände des § 68 bis § 77 SGB X oder einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch zugrunde liegen. Als solche anderen Bestimmungen sind beispielsweise die §§ 294 ff. SGB V anzusehen.
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Die Regelungen zur Übermittlungsbefugnis gelten ebenso für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die den Sozialdaten gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 35 Abs. 4 SGB I gleichgestellt sind.