Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67c SGB X Rdnr. 18 RdSchr. 07s, Zu Absatz 5 - Wissenschaftliche Forschung
Zu § 67c SGB X Rdnr. 18 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67c SGB X
Zu § 67c SGB X Rdnr. 18 RdSchr. 07s – Zu Absatz 5 - Wissenschaftliche Forschung
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§ 67c Abs. 5 SGB X enthält konkrete Verfahrensvoraussetzungen für die Zweckänderung bei der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich. Er gilt nur für die von den in § 35 SGB I genannten Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich erhobenen oder gespeicherten Sozialdaten. In diesem Fall dürfen die erhobenen Sozialdaten nur für andere Forschungs- oder Planungsvorhaben gespeichert oder verändert werden, wenn es sich um bestimmte Vorhaben handelt, d.h. eine Zweckänderung ohne konkrete Vorhaben ist unzulässig. § 67c Abs. 5 Satz 2 SGB X verpflichtet zu einer Anonymisierung der Sozialdaten, sobald dies nach dem Forschungs- oder Planungszweck möglich ist. Die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person werden von den Merkmalen gesondert gespeichert. Eine Zusammenführung von Einzelangaben und Merkmalen ist nur noch dann zulässig, soweit der Forschungs- oder Planungszweck dies erfordert.