Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 35 SGB I Rdnr. 14 bis 17 RdSchr. 07s, Adressatenkreis
Zu § 35 SGB I Rdnr. 14 bis 17 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 35 SGB I
Zu § 35 SGB I Rdnr. 14 bis 17 RdSchr. 07s – Adressatenkreis
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Der Kreis der zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichteten Stellen wird in Abs. 1 Sätzen 1 und 4 SGB I festgelegt. Dies sind die Leistungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften und deren Verbände, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 66 SGB X und § 2 SchwarzArbG durchführen und die in § 67c Abs. 4 SGB X genannten aufsichts-, kontroll- und disziplinarbefugten Stellen (Aufsichtsbehörden). Der Begriff des Leistungsträgers selbst ist in § 12 SGB I definiert.
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Neu hinzugekommen sind
die Versicherungsämter und Gemeindebehörden, soweit sie Aufgaben nach dem SGB wahrnehmen,
die gemeinsamen Servicestellen und Integrationsfachdienste,
die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen,
die Behörden der Zollverwaltung anstelle der bisher genannten Hauptzollämter,
die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV).
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Im Hinblick auf den Medizinischen Dienst, der nach § 278 SGB V eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen ist und der auch § 35 Abs. 1 SGB I und dessen Ergänzung im Zehnten Buch beachten soll, werden neben den Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger die Arbeitsgemeinschaften der Verbände der Leistungsträger einbezogen. Zu den Adressaten des § 35 SGB I gehören auch die Krankenhäuser und andere Einrichtungen, deren Träger die Leistungsträger sind (BR-Drs. 243/93). Schließlich gehören auch die Mitarbeiter der Leistungsträger zu dem Adressatenkreis, denn aus § 35 Abs. 1 Satz 5 SGB I, der die Beschäftigten auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit zur Wahrung des Sozialgeheimnisses verpflichtet, folgt zwingend, dass diese Verpflichtung erst recht während des Beschäftigungsverhältnisses besteht.
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Der Kreis der Adressaten wurde durch § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB I um die Verpflichtung, den Sozialdatenschutz auch innerhalb des Leistungsträgers zu wahren, erheblich ausgeweitet. Danach ist zum einen innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Zum anderen haben die Leistungsträger zu gewährleisten, dass Sozialdaten der Beschäftigten und deren Angehörigen den Mitarbeitern, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, nicht zugänglich sind. Hierbei ist zu beachten, dass an Personalentscheidungen nur die Personen mitwirken, die am Entscheidungsprozess selbst, nicht aber lediglich an seiner Vorbereitung beteiligt sind.