Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67c SGB X Rdnr. 16 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Keine Zweckänderung
Zu § 67c SGB X Rdnr. 16 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67c SGB X
Zu § 67c SGB X Rdnr. 16 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Keine Zweckänderung
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In diesem Absatz geht es um die Beibehaltung der Zweckbestimmung im Sinne des Abs. 1 im Interesse einer funktionsfähigen Verwaltung. Bei der Wahrnehmung von Aufsichts-, Kontroll- sowie Disziplinarbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen handelt es sich deshalb nicht um eine Zweckänderung. Dies gilt auch für Ausbildungs- und Prüfungszwecke. In diesen beiden letztgenannten Fällen ist allerdings immer zusätzlich zu prüfen, ob nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Es ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich; je größer die Sensibilität der Daten, desto höher sind auch die Anforderungen an die Geheimhaltung.