Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67c SGB X Rdnr. 6 bis 10 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 - Zulässigkeit
Zu § 67c SGB X Rdnr. 6 bis 10 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67c SGB X
Zu § 67c SGB X Rdnr. 6 bis 10 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 - Zulässigkeit
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Die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung muss zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich sein. Damit sind Aufgaben nach dem Gesetzbuch I-XII gemeint. Die Aufgaben müssen nicht explizit als Aufgaben genannt sein, sondern sich auf eine gesetzliche Grundlage gem. § 30 SGB IV beziehen. Somit können auch Rechtsverordnungen oder autonome Satzungen der Leistungsträger gesetzliche Aufgaben beinhalten.
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Die Aufgabenerfüllung muss rechtmäßig erfolgen, d.h. die verantwortliche Stelle muss die entsprechende Befugnis haben. Dies setzt insbesondere die örtliche sowie die sachliche Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle voraus. Auch eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und den Gefahren der automatisierten Datenverarbeitung sowie zwischen Art, Umfang und denkbaren Verwendungen der erhobenen Daten auf der einen Seite mit den Interessen der öffentlichen Stelle auf der anderen Seite ist vorzunehmen. Ein überwiegendes Allgemeininteresse wird regelmäßig überhaupt nur in Daten mit Sozialbezug bestehen unter Ausschluss unzumutbarer intimer Angaben und Selbstbezichtigungen. Kernvoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung. Damit wird die Pflicht festgeschrieben, nur die zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung notwendigen Daten zu speichern bzw. zu verändern und zu nutzen.
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Bezogen auf die Speicherung ist das Verbot der Speicherung auf Vorrat wichtig. Speichern ist zwar schon von seinem ursprünglichen Wortsinn her ein Vorhalten der Daten auf Vorrat. Ob ein unzulässiges Speichern auf Vorrat vorliegt, ergibt sich jedoch vom Zweck der Speicherung her.
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Absatz 1 sieht eine Zweckbindung vor. Das Speichern, Verändern und Nutzen darf nur für die Zwecke erfolgen, für die die Daten erhoben worden sind. Die Zweckbindung ist nicht auf die der Erhebung folgende Datenverarbeitungsphase beschränkt, sie haftet den erhobenen Daten bis zur Zweckerfüllung an. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass, wenn keine Erhebung vorausgegangen ist (z.B. wenn der Versicherte einen Antrag stellt und Sozialdaten ohne Anfrage übermittelt), die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden dürfen, für die sie gespeichert worden sind.
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Absatz 1 geht von dem Verbot der Zweckänderung aus, das durch Absatz 2 durchbrochen wird.