Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67b SGB X Rdnr. 14 RdSchr. 07s, Zu Absatz 3 - Privileg der wissenschaftlichen Forschung
Zu § 67b SGB X Rdnr. 14 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67b SGB X
Zu § 67b SGB X Rdnr. 14 RdSchr. 07s – Zu Absatz 3 - Privileg der wissenschaftlichen Forschung
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§ 67b Abs. 3 SGB X enthält eine Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung bei der Datenverarbeitung und Datennutzung. Auf die Schriftform der Einwilligung kann verzichtet werden, wenn ansonsten der Forschungszweck beeinträchtigt würde. Das Forschungsinstitut ist damit nicht davon befreit, unter Erteilung der erforderlichen Aufklärung des Betroffenen die Einwilligung einzuholen. Derartige besondere Umstände können insbesondere bei empirischen Forschungsvorhaben vorliegen. Der Gesetzgeber hat in Satz 2 vorgesehen, dass der Hinweis und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten sind.