Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 67b SGB X Rdnr. 2 und 3 RdSchr. 07s, Zu Absatz 1 Satz 1 - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Zu § 67b SGB X Rdnr. 2 und 3 RdSchr. 07s
Gemeinsames Rundschreiben zum Sozialdatenschutzrecht im SGB I und SGB X
Zu § 67b SGB X
Zu § 67b SGB X Rdnr. 2 und 3 RdSchr. 07s – Zu Absatz 1 Satz 1 - Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
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Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des informationellen Selbstbestimmungsrechtes der Betroffenen geht der Sozialdatenschutz des SGB X davon aus, dass grundsätzlich die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten verboten ist. Dies bedeutet, dass die Verwendung von Sozialdaten in jeder ihrer Phasen jeweils einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Die Verwendung von Sozialdaten ist daher nur zulässig, wenn das SGB X oder eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch es erlauben oder anordnen bzw. soweit der Betroffene eingewilligt hat. Eine ordnungsgemäße Einwilligung i. S. des informationellen Selbstbestimmungsrechts steht den sonstigen Erlaubnistatbeständen gleich.
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Unter "nachfolgenden Vorschriften" sind die §§ 68 bis 77 SGB X zu verstehen. "Eine andere Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch" sind z. B. die §§ 284 ff. SGB V, die §§ 199 ff. SGB VII oder §§ 61 ff. SGB VIII.